Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 5 Gruppen von Beschäftigten
Stand: 15.06.2021
Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen und Richter treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 5 BPersVG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 9/22Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen DienststelleZitiert von 2
- BAG, 28.03.2001 – 7 ABR 21/00Zitiert von 12
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 10/22Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle; Ausscheiden des einzigen zivilen Beschäftigten aus dem Personalrat und der DienststelleZitiert von 4
- BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07Zitiert von 13
- OVG NRW, 19.03.2002 – 1 A 1117/01.PVBZitiert von 1
- OVG NRW, 19.03.2002 – 1 A 1118/01.PVBZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.2024 – PB 15 S 1852/23
- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 2/23Vertretungszwang im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 2
- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 3/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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